Satzung

des Bürger- und Heimatvereins Kassel-Kirchditmold e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bürger- und Heimatverein Kassel-Kirchditmold e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Kassel – Kirchditmold.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein fördert
a) bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
b) die Heimatpflege und Heimatkunde,
c) die Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz und Denkmalpflege,
d) die Erziehung und Volksbildung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
die gemeindlichen Interessen, historischen Forschungen und kulturellen
Veranstaltungen in Kirchditmold fördert und unterstützt,
auf Herstellung und Pflege von Kulturdenkmalen hinwirkt,
Vorträge und Veröffentlichungen über historische und kulturelle Ereignisse
Kirchditmolds und seiner Umgebung anbietet,
durch Exkursionen in Kassel und Umgebung das Verständnis der historischen und
gegenwärtigen Kultur vermittelt,
und die örtliche Gemeinschaft fördert.
3. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben: geschäftsfähige natürliche und juristische
Einzelpersonen sowie Personenvereinigungen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt
durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrer Aufnahme die Satzung.
3. Verdiente Vereinsmitglieder und sonstige um die bürgerschaftliche Gemeinschaft
Kirchditmolds verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
6.1 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
(Beispiel für Ausschlussgründe: Mitglieder verstoßen gegen Vereinsinteressen)
6.2 Hat ein Mitglied länger als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, kann es durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Die im Anmeldeformular abgefragten personenbezogenen Daten der Mitglieder werden
nur gemäß dem Vereinszweck und zur Mitgliederpflege (z.B. für Anschreiben) verwendet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung
erfolgt schriftlich (per Textform) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung.
2. Weitere Versammlungen finden bei Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens
10% der Mitglieder es beantragen.
3. Die Versammlungen werden durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n geleitet. Die
Versammlung entscheidet darüber, ob bei der Abstimmung zur Entlastung des
Vorstandes und bei den Wahlen ein/e besondere/r Versammlungsleiter/in gewählt wird.
4. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der
Versammlungsleiterin, bei Wahlen das Los.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der
Versammlungsleiter/in und dem/der 1. oder 2. Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
b) Entschließung über den Geschäfts- und Kassenbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Erteilung von Richtlinien über die Vereinstätigkeit,
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
f) Erledigung von Anträgen,
g) Änderung der Satzung.
7. Die Kasse ist einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
zu berichten.

§ 7 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem/der 1. und 2. Schriftführer/Schriftführerin,
dem/der 1. und 2. Kassierer/Kassiererin,
mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
3. Die Wahl des Vorstands nach Absatz 1 und 2 geschieht auf Antrag durch Stimmzettel.
4. Der Vorstand nach Absatz 1 und 2 ist alle zwei Jahre neu zu wählen. Wiederwahl ist
zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung
für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied.
6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen berufen.

§ 8 Vertretung des Vereins
Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch die/den 1. oder
2. Vorsitzende/n. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis wird die/der 2. Vorsitzende angewiesen, nur bei Verhinderung der/des
1. Vorsitzenden für den Verein aufzutreten.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Raum Kirchditmold zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem 24.03.2019 in Kraft.
gez. Ramdohr (1. Vorsitzender)

Die Änderungen im § 3 Mitgliedschaft in den Absätzen 6.1 und 6.2 sowie 7 wurden in der
Mitgliederversammlung am 23.03.2019 beschlossen.
Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel am 30.06.2021

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